Turn- und Sportvereinigung 1885 e.V. Lämmerspiel

TURN- UND SPORTVEREINIGUNG  1885 e.V.

SATZUNG

Turn- und Sportvereinigung 1885 e.V. Lämmerspiel



§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen ‘’Turn- und Sportvereinigung 1885 e.V. Lämmerspiel“

       abgekürzt TSV Lämmerspiel.


  1. Der Sitz des Vereins ist 63165 Mühlheim-Lämmerspiel


  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  1. Der Verein ist im Vereinsregister Offenbach unter der Nr. 5 VR 509 eingetragen.


  1. Die Turn- und Sportvereinigung 1885 e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und mit     ihren einzelnen Abteilungen den jeweiligen Fachverbänden dieses Verbandes angeschlossen. (z.B.     Hessischer Turnverband, Hess. Fußballverband, Hess. Badminton-verband)



§ 2  Zweck des Vereins


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des        Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für alle Altersgruppen.


  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

  2. Errichtung, Pflege und Erhaltung von Sportanlagen


  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  1. Der Verein ist politisch neutral.



§ 3  Mitgliedschaft


  1. Der Verein besteht aus:     a) ordentlichen Mitgliedern

  1. Kindern bis 14 Jahren

  1. Jugendlichen bis 18 Jahren

  1. Ehren- und passiven Mitgliedern


  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist den Zweck des Vereins zu fördern und sich dieser Satzung unterzuordnen.


  1. Die Mitgliedschaft beginnt  - unter Vorbehalt -  mit der Übergabe der unterschriebenen Beitrittserklärung. Für Kinder und Jugendliche handelt der gesetzliche Vertreter.


  1. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.


  1. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche sich selbst nicht sportlich betätigen, im übrigen aber die Interessen der TSV vertreten und den Verein fördern.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu  unterbreiten.


  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet:


 

 

 

 

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

  2. das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln.

  3. den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten

    

d) sie können im Rahmen der Selbsthilfe zu Arbeiten herangezogen werden.



§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt

  1. durch Ausschluss

  2. durch Tod


  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber des Vorstandes.

Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3  Monaten zulässig.


  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen wer den:


 

 

  1. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt.

  2. bei gröblichem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Anordnungen   des Vorstandes.

  3. bei schweren Schädigungen des Ansehens und der Belange oder sonstigen, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.


  1. Die Mitgliedschaft endet am Todestage des Mitglieds.

    

Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.



§ 6  Mitgliedsbeiträge


  1. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu zahlen.


  1. Für Kinder, Jugendliche und Familien sind besondere Beiträge festzusetzen. Mehrere Mitglieder einer Familie zahlen den sogenannten Familienbeitrag. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres scheiden Jugendliche aus dem Familienbeitrag aus und haben Erwachsenen-beitrag zu zahlen.




§ 7  Mittel des Vereins


  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  1. Eingezahlte Beiträge werden den Mitgliedern weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei der Aufhebung des Vereins zurückgezahlt. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.


  1. Rechtsverbindliche Zahlungen der Beiträge gemäß § 6 der Satzung sind ausschließlich auf ein Konto der TSV-Hauptkasse zu leisten.



§ 8  Organe des Vereins


Organe des Verein sind: a) der Hauptvorstand

  1. der erweiterte Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung



§ 9  Hauptvorstand


Der Hauptvorstand besteht aus:


  1. dem / der ersten Vorsitzenden

  2. dem / der zweiten Vorsitzenden

  3. dem / der 1. und 2. Schriftführer / in und / oder dem / der Pressewart / in

  4. dem / der Kassierer / in von Haupt- und Wirtschaftskasse


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem / der 1. Vorsitzenden vertreten. Der / Diese hat Alleinvertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden wird der Verein vertreten durch den / die 2. Vorsitzende/n.



§ 10  Zuständigkeit des Hauptvorstandes


  1. Der Hauptvorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:


  1. die Verwaltung des Vermögens

  2. Erstellung eines Kassen- und Jahresberichtes

  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

  4. Einberufung der Mitgliederversammlungen

  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  6. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.





§ 11  Amtsdauer und Beschlussfassung des Hauptvorstandes


  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, vom Tage der Wahl angerechnet. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten Mitglieder-versammlung bestellen.


  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.


  1. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten soll.



§ 12  Der erweiterte Vorstand


Der erweiterte Vorstand besteht aus:


  1. den Hauptvorstandsmitgliedern

  2. dem / der Abteilungsleiter / innen

  3. zwei Kassenprüfer / innen und 1 Ersatzkassenprüfer / in

  4. von maximal drei weiteren Mitgliedern, welche von den 2 großen Abteilungen stimm-berechtigt als Beisitzer in den Hauptvorstand delegiert werden.

  5. dem Ältestenrat.


zu 3.) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Haupt- und Wirtschaftskasse jährlich zu über-prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten.


zu 5.) Der Ältestenrat hat die Funktion einer Schlichtungskommission. Er kann bei Differenzen zwischen dem Vorstand, den Abteilungen oder Mitgliedern als Vermittler angerufen werden.



§ 13  Die Abteilungen


  1. Der Vorstand ist berechtigt, nach sportlichen Gesichtspunkten einzelne Abteilungen zu errichten. Eintritt, Austritt und Beitragsfragen regelt die §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Satzung.


  1. Die Abteilungen sollen innerhalb des Vereins mit größtmöglicher Selbständigkeit geführt werden, hiervon ausgenommen ist die Entgegennahme von Beiträgen nach § 6 der Satzung.


  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den einzelnen Abteilungen.


  1. Sie wählen in den Abteilungsversammlungen vor jeder Jahreshauptversammlung ihre Abteilungsleiter /  innen selbst und bestimmen die Delegierten in den Hauptvorstand.


  1. Zu den Abteilungsversammlungen ist stets der / die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der / die 2. Vorsitzende einzuladen.


  1. Der / Die Vorsitzende ist berechtigt, in den Abteilungsversammlungen sein / ihr  Stimmrecht auszuüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der anwesenden Vorsitzenden.

  1. Der Abteilungsleiter trägt die Verantwortung für eine ordentliche Geschäftsführung in seiner Abteilung. Die Aufnahme von Krediten ist den Abteilungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Hauptvorstandes gestattet.


  1. Die Gründung einer neuen, selbständigen Abteilung muss vom Hauptvorstand genehmigt werden.



§ 14  Mitgliederversammlung


  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.


  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


  1. die Entgegennahme der Jahresberichte, der Kassenberichte einschließlich der Prüfungs-

  

berichte der Kassenprüfer, sowie für die Entlastung des Vorstandes.

  1. die Festsetzung der Höhe der Jahresbeitrages.

  1. Wahl - des Hauptvorstandes für zwei Jahre

      

- der Kassenprüfer / innen für 2 Jahre - des Ältestenrates für 2 Jahre


  1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern.



§ 15   Einberufung der Mitgliederversammlung


  1. Mindestens einmal im Jahr, wenn möglich bis zum 30. November, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Mitteilung in der Tageszeitung ‘’Offenbach Post’’ oder öffentlichem Vereinsaushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.


  1. Jedes Mitglied kann spätestens 5 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge stellen.


  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


  1. Wie für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Grundsätze für die Ein-berufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.



§ 16  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung wird vom / von der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom / von der 2. Vorsitzenden geleitet.


  1. Für die Dauer des Wahlganges des / der 1. Vorsitzenden bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.


  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel erforderlich.


  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


Es soll folgende Feststellungen enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung

          

- Person des Versammlungsleiters- Zahl der erschienenen Mitglieder- Tagesordnung der Versammlung- Beschlüsse der Versammlung



§ 17  Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen und mit der in § 16, Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.


  1. Zur Abwicklung der Geschäfte sind der / die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.


  1. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vor-handene Vermögen and die Stadt Mühlheim/Main, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtteil Lämmerspiel zu verwenden hat.




Die Änderungen der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. November 2008 beschlossen.


Mühlheim-Lämmerspiel, 07. November 2008






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Peter Helmle                          Roger Fiala

1. Vorsitzende                        2. Vorsitzender 

 

 

 

 

 

 

 

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